Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Bodenordnungsverfahren (§§ 45-79 Baugesetzbuch) zur Umformung von Grundstücken. Sie dient der erstmaligen Erschließung eines bislang unbebauten Gebietes oder der Neugestaltung eines schon bebauten Gebietes nach Maßgabe der Festsetzungen eines Bebauungsplanes.

Die Umlegung liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der beteiligten Eigentümer. Es entstehen aus in der Regel schlecht erschlossenen und ungünstig geformten Grundstücken neue nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Grundstücke, welche grundsätzlich gleichwertig und für eine im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung geeignet sind.

Im Vergleich zur klassischen Umlegung bietet die vereinfachte Umlegung (§§ 80-84 BauGB) die Möglichkeit, bei Vorlage bestimmter, relativ einfacher rechtlicher und tatsächlicher Bedingungen, Bodenordnungsmaßnahmen schneller und mit geringerem Verwaltungsaufwand durchzuführen.

Zuständig für die Durchführung einer Umlegung ist die Gemeinde (Umlegungsstelle). Sie kann die Vorbereitungen der in einer Umlegung zu treffenden Entscheidungen sowie die notwendigen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen.